Satzung, Ordnungen, Richtlinien 2021 des Landessportbundes Niedersachsen

Zu den Sportförderrichtlinien 2021 des LSB`s gelangen sie >hier>

 

 

 

 

 

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Satzung des KreisSportBund Wesermarsch e.V.

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Grundsatzbeschlüsse des KreisSportBund Wesermarsch e.V.

Beschluss ...

  1. ... zur Sportlerehrung (vom 02.03.2015 KSB Wesermarsch)
  2. ... zu Ehrungsgrundsätzen (vom 09.03.2010 KSB Wesermarsch)
  3. ... über die Förderung von Sportfesten (vom 10.07.2012 KSB Wesermarsch)
  4. ... für die Förderung der Anschaffung von Sportgeräten (vom Beschlüsse vom 27.06.2006 und vom 28.09.2009)
  5. ... über die von den Vereinen an den KSB zu zahlenden Beiträge 
  6. ... über die von den Vereinen an den LSB zu zahlenden Beiträge 

Wortlaut der Beschlüsse zu...

1. Grundsatzbeschluss zur Sportlerehrung   ( Vorstandsbeschluss vom 02.03.2015)

 

Die Sportregion Ammerland/Oldenburg-Stadt-/Wesermarsch hat sich darauf

verständigt,dass Sportler/innen und Sportmannschaften aufgrund ihrer Leistungen geehrt werden können, die

 

      a. im Bereich des jeweiligen Sportbunds ansässig und/ oder dort Mitglied in einem Sportverein sind, der Mitglied im  

             Landessportbund/ Stadtsportbund/Kreissportbund ist,

 

           oder

 

       b. als Berufssportler/in oder Mannschaft des Berufssports im Bereich des jeweiligen Sportbunds ansässig sind und/ oder

            dort eine Sportart ausübt bzw. ausüben, die von einem vom Landessportbund anerkannten Fachverband oder einer

            Organisation, die durch einen Kooperationsvertrag mit dem Fachverband verbunden ist, z.B. Deutscher Basketballbund

            mit der Basketball Bundesliga GmbH, vertreten wird.

 

 


2. Ehrungsgrundsätze des Kreissportbunds Wesermarsch (Vorstandsbeschluss vom 09.03.2010)

Der Kreissportbund Wesermarsch würdigt

 1. die Arbeit der Vereine


 
    a.  bei Vereinsjubiläen mit einer Ehrung des Vereins durch eine Urkunde und unter

          Überreichung eines Geldbetrages von

          100,-- €  bei einem 50jährigen Jubiläum

          150,-- €  bei einem 75jährigen Jubiläum

          200,-- €  bei einem 100jährigen Jubiläum und jeweils

          200,-- € bei allen  weiteren durch 25 teilbaren, so genannten runden Jubiläen   

 

     b. Sportvereine, die außergewöhnliche Erfolge, z.B. in der Jugendarbeit/Seniorenarbeit

         oder der Mitgliederwerbung, erzielt haben, werden mit einer Urkunde geehrt. Diese

         Ehrung soll im Rahmen des Kreissporttags erfolgen.

  

2. die Arbeit von Funktionsträgerinnen/Funktionsträgern

   a.   bei Jubiläen und dem Ausscheiden von KSB-Vorstandsmitgliedern,

         bei Jubiläen und dem Ausscheiden von langjährig tätigen Vereinsvorsitzenden,

         bei Jubiläen und dem Ausscheiden von langjährig tätigen Fachverbandsvorsitzenden

         wird eine Ehrung durch den Kreissportbund mit einem dem Anlass angemessenen

         Präsent und Überreichung einer Urkunde  vorgenommen.

   

   b.  Bei Wahlen zur Sportfunktionärin/zum Sportfunktionär des Jahres werden die gewählten

        mit einem  Präsent und einer Urkunde geehrt.

  

3. die Erfolge von Sportlerinnen/Sportlern  

     Erfolgreiche Sportlerinnen/Sportler werden generell nicht durch den KSB geehrt.

     Die Ehrung derartiger Leistungen erfolgt in der Regel durch den Verein/Fachverband

     und/oder die Heimatgemeinde.

     Sollte jedoch eine Sportlerin/ein Sportler eine außerordentliche Leistung erzielt haben,

     kann im Einzelfall von der Generallinie abgewichen werden.

     Ob ein derartiger Einzelfall vorliegt, entscheidet der geschäftsführende Vorstand

     einstimmig.

     Ist eine Einstimmigkeit nicht erreicht, ist der Antrag dem Gesamtvorstand zur

     Entscheidung vorzulegen.

 

 


3. Grundsatzbeschluss über die Förderung von Sportfesten (Beschluss vom 10.07 2012/11.02.2017 )

Der Kreissportbund Wesermarsch  fördert Gemeinde- /Stadtsportfeste durch eine finanzielle Zuwendung.

Voraussetzung für die finanzielle Zuwendung ist, dass allen im LSB/KSB organisierten, in der Gemeinde/Stadt ihren Sitz habenden Vereinen die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet wird. Dieses wird dadurch erreicht, dass der Sportverein oder die Organisation, der bzw. die das Fest organisiert, alle vorstehend aufgeführten Vereine zu einem Treffen schriftlich und rechtzeitig einlädt. Aus der Einladung muss sich der Zweck des Treffens zweifelsfrei ergeben.

Die Nichtteilnahme einzelner Vereine steht der Förderung nicht entgegen, der Charakter eines Gemeinde-/Stadtsportfestes muss jedoch durch die Teilnahme mehrerer Vereine erfüllt sein.
Das Sportfest hat sich zeitlich auf längstens eine Woche zu konzentrieren, dabei können die Veranstaltungen durchaus an verschiedenen Standorten in der Gemeinde/Stadt stattfinden.

Die Zuwendungen werden auf 20 % der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch auf 500,-- € beschränkt. Der ehrenamtliche Personaleinsatz wird nicht gefördert. Eine Abweichung davon bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes.


Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Haushaltslage des  Kreissportbundes und wird vom Gesamtvorstand im Rahmen der

Beschlussfassung des Haushaltsplanentwurfs festgelegt.

 

 


4. Förderung der Anschaffung von Sportgeräten durch den Kreissportbund  (Beschlüsse vom 27.06.2006/28.09.2009/02.03.2016)

Grundsatzbeschluss

Grundsätzlich erfolgt bei der Anschaffung von Sportgeräten eine Bezuschussung von bis zu 20%,  bei Anschaffung von Sportgeräten für so genannte Fitnesseinrichtungen von bis zu10% der von dem antragstellenden Verein nachgewiesenen Kosten, sofern diese den Betrag von 500,-- € pro Jahr überschreiten.

Der Betrag von 500,-- € muss dabei nicht für ein Gerät, sondern kann auch durch die Addition der Anschaffungskosten mehrerer Geräte erreicht werden.

Die Höchstbezuschussung beträgt 5.000 € pro Gerät.

Weiter wird die Bezuschussung auf maximal 5.000 € pro Jahr und Verein beschränkt.
 
Anträge auf Bezuschussung des Ankaufs von Sportgeräten müssen bis spätestens zum 15.12. des Anschaffungsjahres bei der Geschäftsstelle des Kreissportbundes eingereicht worden sein. Später eingereichte Anträge werden nicht mehr gefördert.

Es besteht für den antragstellenden Verein kein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses.

Erläuternd ist dazu beschlossen worden, dass die Anschaffung von Sportbekleidung, dazu gehören auch Sportschuhe, keine finanzielle Förderung durch den Kreissportbund erfährt.

 

Nachrichtlich

Beschlüsse zur Ergänzung zum Grundsatzbeschluss (sind in dem obigen Grundsatzbeschluss bereits eingearbeitet)

 

Sportgerät ist alles, was der Ausübung einer Sportart dient und nicht Sportstätte ist, d.h.,

es hat grundsätzlich mobil zu sein.

Der Geschäftsführer des Kreissportbunds kann bei Förderungen, die im Einzelfall den

Betrag von 2.000,-- € übersteigen, den Nachweis der Nachhaltigkeit anfordern.

(Beschluss vom 25.02.2013)

 

Ergänzung zum Grundsatzbeschluss:

Die Höchstbezuschussung beträgt 5.000,-- € pro Gerät. Weiter wird die Bezuschussung auf max. 5.000,-- € pro Jahr und Verein beschränkt.

(Beschluss vom 29.06.2015)

 


5. Die von den Vereinen an den KSB zu zahlenden Beiträge

 

     Erwachsene:  2,00 € pro Jahr ab 2020 (ab 19 Jahre)
                                   

     Jugendliche:  1,50 € pro Jahr ab 2020 (15 - 18 Jahre)
                                

     Kinder:           1,00 € pro Jahr ( bis 14 Jahre)

                              

6. Die von den Vereinen an den LSB zu zahlenden Beiträge

 

     Erwachsene:   4,30 € pro Jahr ab 2020 (ab 19 Jahre)

                                

     Jugendliche:   2,90 € pro Jahr ab 2029 (15 - 18 Jahre)
                                 

     Kinder:            1,50 € pro Jahr ab 2020 (bis 14 Jahre)
                                 


weitere Infos beim LSB siehe <hier>

 

 

Sowohl die Beiträge an den KSB als auch die an den LSB werden vom KSB eingezogen!