Grundsatzbeschlüsse
1. Grundsatzbeschluss zur Sportlerehrung ( Vorstandsbeschluss vom 02.03.2015)
Die Sportregion Ammerland/Oldenburg-Stadt-/Wesermarsch hat sich darauf
verständigt,dass Sportler/innen und Sportmannschaften aufgrund ihrer Leistungen geehrt werden können, die
a. im Bereich des jeweiligen Sportbunds ansässig und/ oder dort Mitglied in einem Sportverein sind, der Mitglied im
Landessportbund/ Stadtsportbund/Kreissportbund ist,
oder
b. als Berufssportler/in oder Mannschaft des Berufssports im Bereich des jeweiligen Sportbunds ansässig sind und/ oder
dort eine Sportart ausübt bzw. ausüben, die von einem vom Landessportbund anerkannten Fachverband oder einer
Organisation, die durch einen Kooperationsvertrag mit dem Fachverband verbunden ist, z.B. Deutscher Basketballbund
mit der Basketball Bundesliga GmbH, vertreten wird.
2. Ehrungsgrundsätze des Kreissportbunds Wesermarsch (Vorstandsbeschluss vom 09.03.2010)
Der Kreissportbund Wesermarsch würdigt
1. die Arbeit der Vereine
a. bei Vereinsjubiläen mit einer Ehrung des Vereins durch eine Urkunde und unter
Überreichung eines Geldbetrages von
100,-- € bei einem 50jährigen Jubiläum
150,-- € bei einem 75jährigen Jubiläum
200,-- € bei einem 100jährigen Jubiläum und jeweils
200,-- € bei allen weiteren durch 25 teilbaren, so genannten runden Jubiläen
b. Sportvereine, die außergewöhnliche Erfolge, z.B. in der Jugendarbeit/Seniorenarbeit
oder der Mitgliederwerbung, erzielt haben, werden mit einer Urkunde geehrt. Diese
Ehrung soll im Rahmen des Kreissporttags erfolgen.
2. die Arbeit von Funktionsträgerinnen/Funktionsträgern
a. bei Jubiläen und dem Ausscheiden von KSB-Vorstandsmitgliedern,
bei Jubiläen und dem Ausscheiden von langjährig tätigen Vereinsvorsitzenden,
bei Jubiläen und dem Ausscheiden von langjährig tätigen Fachverbandsvorsitzenden
wird eine Ehrung durch den Kreissportbund mit einem dem Anlass angemessenen
Präsent und Überreichung einer Urkunde vorgenommen.
b. Bei Wahlen zur Sportfunktionärin/zum Sportfunktionär des Jahres werden die gewählten
mit einem Präsent und einer Urkunde geehrt.
3. die Erfolge von Sportlerinnen/Sportlern
Erfolgreiche Sportlerinnen/Sportler werden generell nicht durch den KSB geehrt.
Die Ehrung derartiger Leistungen erfolgt in der Regel durch den Verein/Fachverband
und/oder die Heimatgemeinde.
Sollte jedoch eine Sportlerin/ein Sportler eine außerordentliche Leistung erzielt haben,
kann im Einzelfall von der Generallinie abgewichen werden.
Ob ein derartiger Einzelfall vorliegt, entscheidet der geschäftsführende Vorstand
einstimmig.
Ist eine Einstimmigkeit nicht erreicht, ist der Antrag dem Gesamtvorstand zur
Entscheidung vorzulegen.
3. Grundsatzbeschluss über die Förderung von Sportfesten (Beschluss vom 10.07 2012/11.02.2017 )
Der Kreissportbund Wesermarsch fördert Gemeinde- /Stadtsportfeste durch eine finanzielle Zuwendung.
Voraussetzung für die finanzielle Zuwendung ist, dass allen im LSB/KSB organisierten, in der Gemeinde/Stadt ihren Sitz habenden Vereinen die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet wird. Dieses
wird dadurch erreicht, dass der Sportverein oder die Organisation, der bzw. die das Fest organisiert, alle vorstehend aufgeführten Vereine zu einem Treffen schriftlich und rechtzeitig
einlädt. Aus der Einladung muss sich der Zweck des Treffens zweifelsfrei ergeben.
Die Nichtteilnahme einzelner Vereine steht der Förderung nicht entgegen, der Charakter eines Gemeinde-/Stadtsportfestes muss jedoch durch die Teilnahme mehrerer Vereine erfüllt sein.
Das Sportfest hat sich zeitlich auf längstens eine Woche zu konzentrieren, dabei können die Veranstaltungen durchaus an verschiedenen Standorten in der Gemeinde/Stadt stattfinden.
Die Zuwendungen werden auf 20 % der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch auf 500,-- € beschränkt. Der ehrenamtliche Personaleinsatz wird nicht gefördert. Eine Abweichung davon bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Haushaltslage des Kreissportbundes und wird vom Gesamtvorstand im Rahmen der
Beschlussfassung des Haushaltsplanentwurfs festgelegt.
4. Förderung der Anschaffung von Sportgeräten durch den Kreissportbund (Beschlüsse vom 27.06.2006/28.09.2009/02.03.2016)
Grundsatzbeschluss
Grundsätzlich erfolgt bei der Anschaffung von Sportgeräten eine Bezuschussung von bis zu 20%, bei Anschaffung von Sportgeräten für so genannte Fitnesseinrichtungen von
bis zu10% der von dem antragstellenden Verein nachgewiesenen Kosten, sofern diese den Betrag von 500,-- € pro Jahr überschreiten.
Der Betrag von 500,-- € muss dabei nicht für ein Gerät, sondern kann auch durch die Addition der Anschaffungskosten mehrerer Geräte erreicht werden.
Die Höchstbezuschussung beträgt 5.000 € pro Gerät.
Weiter wird die Bezuschussung auf maximal 5.000 € pro Jahr und Verein beschränkt.
Anträge auf Bezuschussung des Ankaufs von Sportgeräten müssen bis spätestens zum 15.12. des Anschaffungsjahres bei der Geschäftsstelle des Kreissportbundes eingereicht worden
sein. Später eingereichte Anträge werden nicht mehr gefördert.
Es besteht für den antragstellenden Verein kein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses.
Erläuternd ist dazu beschlossen worden, dass die Anschaffung von Sportbekleidung, dazu gehören auch Sportschuhe, keine finanzielle Förderung durch den Kreissportbund erfährt.